§13 Bestandteile und Ablauf der Wärmeplanung
- Eignungsprüfung
- Bestandsanalyse
- Potenzialanalyse
- Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios
- Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete sowie Darstellung der Versorgungsoptionen
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie innerhalb des beplanten Gebiets
- folgende Paragraphen behandeln die jeweils genannten Bestandteile
- die Ergebnisse der jeweiligen Schritte sind gemäß bestimmter Kriterien zu veröffentlichen
§ 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
- Vorprüfung auf Teilgebiete, die sich für eine Versorgung über ein Wärme-/ Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eignen und so nicht weiter berücksichtigt werden (Ausschluss & keine Anwendung der Wärmeplanungsphasen)
- kann ohne Erhebung von Daten anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur/ industriellen Struktur/ Lage der Energieinfrastrukturen & Bedarfsabschätzungen erfolgen
- Ausschlussgründe für Wärmenetz:
- im beplanten Gebiet oder Teilgebiet liegt derzeit kein Wärmenetz an und aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden vsl. Wärmebedarfs ist davon auszugehen, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird
- Ausschlussgründe für Wasserstoffnetz:
- im beplanten Gebiet oder Teilgebiet liegt derzeit kein Gasnetz an und keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff bzw. Versorgung durch neues Wasserstoffverteilnetz nicht sichergestellt oder
- in dem Gebiet oder Teilgebiet liegt ein Gasnetz an, aber insbesondere aufgrung der räumlichen Lage/ Abnehmerstruktur/ vsl. Wärmebedarfs kann davon ausgegangen werden, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird
- im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans alle 5 Jahre sind die Gründe für einen Ausschluss erneut zu prüfen
- Planungsverantwortliche Stelle kann für Gebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus besteht, auf Wärmeplanung verzichten
§ 15 Bestandsanalyse (in Verbindung mit Anlage 1)
- Grundlage für Zielszenario, Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- Darstellung von Gebieten und von Wärmeversorgungsarten sind zu ermitteln:
- derzeitiger Wärmebedarf und-verbrauch einschl. eingesetzter Energieträger
- vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen
- für Wärmeversorgung relevante Energieinfrastrukturen
- planungsverantwortliche Stelle muss die hierfür notwendigen Daten erheben und ist dazu berechtigt.
Dies umfasst:
- gebäudescharfe Gas- oder Wärmeverbräuche [kWh], wenn an Gas- oder Wärmenetz angeschlossen
- gebäudescharfe Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (Art, Energieträger, Jahr der Inbetriebnahme, Thermische Leistung [kW])
- Informationen zum Gebäude (Lage, Nutzung, Baujahr, Denkmalschutz)
- Daten zur Ermittlung industrieller Verbräuche und Abwärme-Potenziale
- Daten zu bestehenden und bereits geplanten Wärmenetzen, Gasnetzen, Stromnetzen und Abwassernetzen
- Daten zu Wärmeerzeugern
- wirksame und in Aufbau befindliche Bauleitpläne
§ 16 Potenzialanalyse
- Darstellung vorhandener abgeschätzter Einsparpotenziale zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung (Unter Berücksichtigung vorliegender Restriktionen)
- Schätzung der Einsparpotenziale durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie industriellen und gewerblichen Prozessen
§ 17 Zielszenario
- dient der Darstellung der langfristigen Entwicklung im beplanten Gebiet
- basierend auf Eignungsprüfung, der Bestands- und Potenzialanalyse und unter Berücksichtigung der Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete
- mehrere potenzielle Szenarien, aus denen ein Zielszenario erarbeitet wird
§ 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- basierend auf Wirtschaftlichkeitsvergleichen werden Arten der Wärmeversorgung für bestimmte Gebiete festgelegt
- Kriterien bei der Wahl der Versorgungsart:
- geringe Wärmegestehungskosten
- geringe Realisierungsrisiken
- hohes Maß an Versorgungssicherheit
- geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr
- anzugeben für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040
- aus Einteilung entsteht keine Pflicht zur Nutzung
- Betreiber bestehender Wärmenetze oder Gasverteilnetze oder potenzielle Betreiber können Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels Wärmenetz oder Wasserstoffnetz vorlegen
- Darstellung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial
§ 19 Darstellung der Versorgungsarten für das Zieljahr
- Abgleich zwischen Eignungsprüfung sowie Bestands- und Potenzialanalyse als Basis für mögliche Versorgungsoptionen für das Zieljahr
- zeigt auf, aus welchen Elementen die Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann
- voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete können lt. §3 sein:
- Wärmenetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. Hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)
- Wasserstoffnetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)
- Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung (überwiegend nicht über Wärme- oder Wasserstoffnetz versorgt)
- Prüfgebiet (Für Einteilung notwendige Umstände noch nicht ausreichend bekannt oder hoher Anteil der Letztverbraucher über andere Versorgungsart, z.B. grünes Methan)
- Wahrscheinlichkeit der Eignung für eine der drei Optionen eines Teilgebiets ist jeweils auf einer vierstufigen Skala von sehr wahrscheinlich geeignet bis sehr wahrscheinlich ungeeignet anzugeben
§ 20 Umsetzungsstrategie
- sind von der planungsverantwortlichen Stelle festzulegen mit der Maßgabe zum Zieljahr ausschließliche Wärmeversorgung aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme
- planungsverantwortliche Stelle kann Vereinbarungen mit Dritten zur Umsetzung abschließen
§21 Anforderungen an Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern
- mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle in Einklang stehen
- eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderer von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen können
- im Rahmen der Analyse, die § 18 Absatz 5 zu Grunde liegt, auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte eingehen
- eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen
- eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern
von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden, dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen
§22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
Sofern ein Land ein vereinfachtes Verfahren vorsieht,
- kann der Kreis der zu Beteiligten reduziert werden; Gelegenheit für Stellungnahmen bleibt
- können bei Vorprüfung Wasserstoffnetze ausgeschlossen werden, wenn Versorgung per Wärmenetz wahrscheinlich ist