Falls Sie als Vermieter die Kosten für die Wärmeversorgung der Wohnung oder des Hauses tragen und diese Kosten auf den Mieter umlegen, sind Sie seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Vermieteranteil an den anfallenden CO2-Kosten für die Wärmeversorgung zu übernehmen und dies Ihrem Mieter auch darzustellen.
Sie bzw. der von Ihnen mit der Nebenkostenabrechnung beauftragte Dienstleister müssen dies also entsprechend der Vorgaben des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) in Ihrer Nebenkostenabrechnung transparent vermitteln.
Die dafür notwendigen Basisinformationen erhalten Sie von uns (sofern wir als Versorger Ihr Vertragspartner sind).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für die Berechnung der Kohlendioxidaufteilung einen Online-Rechner entwickelt, den Sie über folgenden Link erreichen:
Zum CO2-Kostenaufteilungs-Rechner
Anders stellt sich die Situation dar, falls Ihr Mieter die Kosten für die Wärmeversorgung direkt trägt (weil er z. B. eine Gasetagenheizung nutzt und direkt einen Gasversorgungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen hat). Dann werden dem Mieter die CO2-Kosten zunächst zu 100 % in Rechnung gestellt und er hat dann den Anspruch, dass Sie als Vermieter Ihren CO2-Kostenanteil daran übernehmen.
Der Mieter muss diesen Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung schriftlich bei Ihnen geltend machen. Und Sie müssen dann – so schreibt es das Gesetz vor – Ihren Anteil an den Kohlendioxidkosten an ihn erstatten.